Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) 1Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. 2Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Rechtsprechung zu § 13 StPO
186 Entscheidungen zu § 13 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit; ...
- BGH, 20.05.2015 - 1 StR 578/14
Eröffnungsbeschluss ohne zugrunde liegende Anklage (Verfahrenshindernis; ...
- BGH, 13.02.2014 - 4 StR 468/13
Verbindung zusammenhängender Strafsachen bei unterschiedlicher sachlicher ...
- BGH, 07.02.2018 - 2 ARs 30/18
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendungsvoraussetzungen ...
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen ...
- BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
Verfahrensverbindung; Zuständigkeitsbestimmung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.02.2003 - 2 AR 22/03
Gerichtsstand des Zusammenhangs - Anhängigkeit einer Strafsache bei verschiedenen ...
- BGH, 05.02.2003 - 2 AR 22/03
- OLG Hamm, 08.09.2016 - 1 Ws 408/16
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Zusammenhangs, Auswahlermessen der StA
- BGH, 25.04.2013 - 2 StR 127/13
Unwirksamer Verbindungsbeschluss (unzuständiges Gericht; Heilung durch Nachholung ...
- BGH, 21.10.2009 - 2 ARs 449/09
Zurückgewiesener Verbindungsantrag des Angeschuldigten (erforderliche Anträge der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 StPO:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)