Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 2 StPO
268 Entscheidungen zu § 2 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.12.2022 - 3 Ws 442/22
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen (Teil-)AbtrennungsbeschIuss des ...
- OLG Karlsruhe, 22.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 121/23
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Verfahrensverbindung (Sachdienlichkeit)
- OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18
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- LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15
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- OLG Hamm, 21.02.2017 - 5 Ws 245/16
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- BGH, 07.11.2019 - StB 24/19
Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht (kein Wegfall der Beschwer ...
- OLG Naumburg, 16.03.2021 - 1 Ws (s) 60/21
Strafverfahren: Eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ...
Querverweise
Auf § 2 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 13 (Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen)