Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
gesetzes § 2Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3Begriff des Zusammenhanges § 4Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5Maßgebendes Verfahren § 6Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6aZuständigkeit besonderer Strafkammern
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Rechtsprechung zu § 6a StPO
40 Entscheidungen zu § 6a StPO in unserer Datenbank:
- LG Mannheim, 22.07.2026 - 212 AR 1/26
"Business-E-Mail-Compromise-Fraud" - Kompliziert genug für die ...
- BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11
Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne ...
- BGH, 11.08.1981 - 5 StR 309/81
Geltendmachung der Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer nach Vernehmung ...
- OLG Karlsruhe, 30.01.1985 - 3 Ss 238/84
Funktionelle Zuständigkeit; Schwurgericht; Schöffengericht; ...
- OLG Brandenburg, 12.03.2014 - 1 Ws 8/14
Negativer Kompetenzkonflikt unter gleichrangigen Spruchkörpern eines Gerichts: ...
- BGH, 09.09.2014 - 4 ARs 20-1/14
Recht auf den gesetzlichen Richter (Abgabe des Revisionsverfahrens an einen ...
- BGH, 09.09.2014 - 4 ARs 20-2/14
Recht auf den gesetzlichen Richter (Abgabe des Revisionsverfahrens an einen ...
- BGH, 15.07.1981 - 3 StR 230/81
Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Betrug gegenüber Banken - ...
- BGH, 11.12.2008 - 4 StR 376/08
Besonders schwere Brandstiftung (konkrete Todesgefahr); gesetzlicher Richter (zu ...
- BGH, 17.08.2010 - 4 StR 347/10
Absoluter Revisionsgrund der Unzuständigkeit des Gerichts (Jugendgericht und ...
Querverweise
Auf § 6a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 243 IV (Gang der Hauptverhandlung) (zu § 6a S. 3)