Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) 1Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. 2Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Rechtsprechung zu § 7 StPO
259 Entscheidungen zu § 7 StPO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 - 12 KLs 114 Js 10235/20
Leistungen, Krankenkasse, Hauptverhandlung, Berufsbezeichnung, Arbeitgeber, ...
- OLG Hamm, 08.09.2016 - 1 Ws 408/16
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Zusammenhangs, Auswahlermessen der StA
- OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des ...
- VerfG Brandenburg, 29.11.2013 - VfGBbg 48/13
Gesetzlicher Richter; Subsidiarität; Vorabentscheidung; örtliche Zuständigkeit in ...
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen ...
- OLG Koblenz, 29.06.2018 - 2 Ws 324/18
Strafverfahren: Zuständigkeitsbegründender Tätigkeitsort bei Begehungdelikten; ...
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
Fragen der örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 7, 8 StPO
- OLG Düsseldorf, 20.03.2013 - 3 RVs 22/13
- OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20
Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO ...
§ 7 StPO in Nachschlagewerken
- § 7 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 7 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120 V 1
- Staatsanwaltschaft
- § 143 I
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 9 (Ort der Tat)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 7 (Begriffsbestimmungen) (zu § 7 II)