Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
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Rechtsprechung zu § 9 StPO
77 Entscheidungen zu § 9 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - 2 ARs 374/25
Übertragung des verbundenen Verfahrens zum LG Osnabrück nach ...
- BGH, 11.09.2012 - 1 StR 154/12
Erfolgsort im Sinne des § 9 StPO (Zwischenerfolge des Betruges: Irrtum und ...
- OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Örtliche Zuständigkei; Gerichtsstand des Ergreifungsortes; Auswahlermessen der ...
- BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 518/98
Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO (Haftbefehl); Begehungsort (Ruhen ...
- OLG Hamm, 20.01.2026 - 3 Ws 515/25
Gerichtsstand; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; Willkürkontrolle
- OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20
Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft-Computerbetrug
- AG Kehl, 01.07.2008 - 2 Cs 4 Js 2360/07
Strafverfahren: Gerichtsstand des Ergreifungsortes bei bloßer Feststellung des ...
- BGH, 02.03.2011 - 2 ARs 56/11
Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts (Ergreifen)
- BayObLG, 16.11.2022 - 201 AR 111/22
Zur Frage der Zuständigkeit des BayObLG für die Verbindung zusammenhängender ...
§ 9 StPO in Nachschlagewerken
- § 9 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand