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   OLG Hamm, 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16   

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https://dejure.org/2016,50746
OLG Hamm, 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16 (https://dejure.org/2016,50746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16 (https://dejure.org/2016,50746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. September 2016 - III-1 Ws 371/16 (https://dejure.org/2016,50746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Ergreifungsortes, Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des Angeschuldigten; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes erstreckt sich auch auf Gerichtsstand des Ergreifungsortes

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 7; StPO § 9
    Örtliche Zuständigkei; Gerichtsstand des Ergreifungsortes; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de

    StPO § 7 ; StPO § 9
    Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des Angeschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 34 KLs 12/16
  • OLG Hamm, 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
    Bei der Entscheidung, bei welchem von mehreren nach §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will, kommt der Staatsanwaltschaft ein Auswahlermessen zu (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., vor § 7 Rn. 10 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 - III-2 Ws 34/15 -, juris).
  • BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06

    Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik);

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
    Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566; Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.; einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15

    Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
    Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566; Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.; einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein).
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