Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Ergreifungsortes, Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des Angeschuldigten; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes erstreckt sich auch auf Gerichtsstand des Ergreifungsortes
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 7; StPO § 9
Örtliche Zuständigkei; Gerichtsstand des Ergreifungsortes; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft - rechtsportal.de
StPO § 7 ; StPO § 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des Angeschuldigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 34 KLs 12/16
- OLG Hamm, 01.09.2016 - III-1 Ws 371/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen …
Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Bei der Entscheidung, bei welchem von mehreren nach §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will, kommt der Staatsanwaltschaft ein Auswahlermessen zu (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., vor § 7 Rn. 10 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 - III-2 Ws 34/15 -, juris). - BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06
Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik); …
Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566;… Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.;… einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein). - OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der …
Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566;… Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.;… einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein).