Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
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Rechtsprechung zu § 8 StPO
197 Entscheidungen zu § 8 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 28.05.2025 - 5 ORs 17/25
Cannabisbesitz im Haftraum nicht strafbar
- OLG Hamm, 20.01.2026 - 3 Ws 515/25
Gerichtsstand; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; Willkürkontrolle
- BGH, 17.09.2025 - 2 ARs 305/25
Zuständigkeitsentscheidung (Abgabevoraussetzungen des § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO: ...
- BGH, 03.05.2018 - 2 ARs 63/18
Ablehnung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BGH, 21.05.2026 - 2 ARs 139/26
- BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17
Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen ...
- OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20
Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft-Computerbetrug
- AG Kassel, 27.04.2020 - 230 Ls 1624 Js 34999/19
- BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte ...
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
Fragen der örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 7, 8 StPO
§ 8 StPO in Nachschlagewerken
- § 8 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand