Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2013 | Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr | 21.01.2013 |
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
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Rechtsprechung zu § 12 StPO
241 Entscheidungen zu § 12 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.2025 - 2 ARs 13/25
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung (Zusammentreffen mehrerer ...
- BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 62/20
Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens
- BGH, 04.06.2019 - 2 ARs 80/19
Örtliche Zuständigkeit im Jugendgerichtsgesetz (Aufenthaltswechsel des ...
- BGH, 22.06.2023 - 2 ARs 246/23
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Abweichung vom vorrangigen Rechtsstand: ...
- BGH, 13.02.2025 - 2 ARs 1/25
Zuständigkeitsbestimmung (Jugendrichter; teilweise Eröffnung der Hauptverhandlung ...
- BGH, 04.05.2017 - 2 ARs 156/17
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Übertragung der Zuständigkeit; ...
- BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 320/09
Verfahrensübertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO
- BGH, 16.03.2011 - 2 ARs 41/11
Zuständigkeitsübertragung im Strafbefehlsverfahren
- BGH, 20.04.2011 - 2 ARs 120/11
Rechtsfehlerhafte Abgabe im Strafbefehlsverfahren (mangelnde Anberaumung einer ...
- BGH, 29.02.2012 - 2 ARs 59/12
Unbegründeter Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung
§ 12 StPO in Nachschlagewerken
- § 12 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes