Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
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§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 89), in Kraft getreten am 01.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr21.01.2013BGBl. I S. 89

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