Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
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Textdarstellung

  

§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
3. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.

2Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007), in Kraft getreten am 01.04.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2004Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften27.12.2003BGBl. I S. 3007
30.08.2002Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG)22.08.2002BGBl. I S. 3390
30.06.2002Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches26.06.2002BGBl. I S. 2254

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Querverweise

Auf § 153c StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 158 (Strafanzeige; Strafantrag)
          § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 153c StPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 3 (Geltung für Inlandstaten) (zu § 153c I Nr. 2, III)
            § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 7 (Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 9 II (Ort der Tat) (zu § 153c III)
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