Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
Rechtsprechung zu § 7 StGB
449 Entscheidungen zu § 7 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22
Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener ...
- BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer; ...
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
- BGH, 11.01.2024 - AK 99/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Haftgründe der Fluchtgefahr und ...
- BGH, 21.03.2024 - AK 27/24
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; ...
- BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- OLG Hamm, 19.03.2020 - 4 RVs 25/20
Deutsches Strafrecht; Geltung für Auslandstaten; Befassungsverbote; ...
- OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19
Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher ...
§ 7 StGB in Nachschlagewerken
- § 7 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Auslandsgeltung des Strafrechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1 (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)