Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Zeit der Tat

1Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

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Rechtsprechung zu § 8 StGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 2 (Zeitliche Geltung)
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
            § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
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