Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
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Rechtsprechung zu § 19 StGB
126 Entscheidungen zu § 19 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 26.08.2026 - 26 A 1979/21
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Beschaffens von Kinder- ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 200/23
Anstiftung eines strafunmündigen Kindes (Abgrenzung zur mittelbaren Täterschaft; ...
- BVerfG, 22.01.2025 - 2 BvR 920/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Ws 85/24
Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Ws 85/24
- VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.01.2025 - 10 ZB 23.815
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
- VGH Bayern, 08.01.2025 - 10 ZB 23.815
- BayObLG, 30.07.2024 - 204 VAs 36/24
Voraussetzungen und Umfang des Anspruches eines Strafmündigen auf Löschung seiner ...
- LG Hamburg, 16.02.2024 - 606 KLs 6/23
Herstellen und Verbreitung kinderpornographischer Schriften; sexueller Missbrauch ...
- VG Osnabrück, 24.06.2025 - 5 A 635/24
Gebühren für Polizeieinsatz an einem Osnabrücker Schulzentrum am 28. September ...
- VG Berlin, 14.01.2025 - 38 L 522.24
Identitätsklärung bei Antrag auf Visum zum Familiennachzug; Vergabe von ...
§ 19 StGB in Nachschlagewerken
- § 19 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schuldunfähigkeit
Querverweise
Auf § 19 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83 (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84b (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90p (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 8 (Zeit der Tat)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 S. 1 (Verantwortlichkeit)