Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Rechtsprechung zu § 19 StGB
107 Entscheidungen zu § 19 StGB in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen, präventive Maßnahme, ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 3 VAs 14/22
Löschungsanspruch eines strafunmündigen Kindes bezogen auf zum Zwecke der ...
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18
Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und ...
- BGH, 19.10.2022 - 4 StR 168/21
Irrtum über Tatumstände (irrige Annahme von Umständen, die ein milderes Gesetz ...
- OLG Dresden, 28.01.2022 - 20 UF 875/21 Corona
Durchführung einer Schutzimpfung gegen des Coronavirus für ein gemeinsames Kind; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche - Ausländerrecht
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2021 - 7 B 10843/21
Abschiebung ausreisepflichtiger Familie ohne 16-jährigen Sohn rechtmäßig
- BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels ...
- BGH, 21.09.2020 - StB 28/20
Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder ...
- VG München, 27.03.2019 - M 7 K 17.4047
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 19 StGB in Nachschlagewerken
- § 19 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schuldunfähigkeit
Querverweise
Auf § 19 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83 (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84b (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90p (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 8 (Zeit der Tat)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 S. 1 (Verantwortlichkeit)