Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 13 StGB
1.252 Entscheidungen zu § 13 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 491/20
Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung: Eltern-Kind-Beziehung, familiäre ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21
Suspendierter Homburger Oberbürgermeister
- AG Medebach, 04.05.2017 - 6 Ds 213/16
Tod eines Kindes in Winterberg: Anklage gegen Jugendamts-Mitarbeiterin
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20
Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin
- OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20
- BGH, 01.10.2024 - 6 StR 230/24
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; Mord durch Unterlassen; Begehen ...
- OLG Hamm, 09.11.2023 - 3 ORs 60/23
Fahrlässige Tötung; Unterlassung; ärztlicher Behandlungsfehler; Anästhesie
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 3 RVs 47/20
Zur Garantenstellung beim Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins
Zum selben Verfahren:
- AG Kassel, 04.05.2015 - 263 Ls 1660 Js 41854/13
Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder, Abgrenzung von Tun und Unterlassen ...
§ 13 StGB in Nachschlagewerken
- § 13 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterlassen - § 13 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbstbestimmung
Sterbehilfe
Querverweise
Auf § 13 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 4 (Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter)