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Deutschland

Völkerstrafgesetzbuch

Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2024 (BGBl. I S. 255) m.W.v. 03.08.2024

Teil 1

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Anwendung des allgemeinen Rechts

§ 3Handeln auf Befehl oder Anordnung

§ 4Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

§ 5Unverjährbarkeit

Teil 2
Abschnitt 1

§ 6Völkermord

§ 7Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Abschnitt 2

§ 8Kriegsverbrechen gegen Personen

§ 9Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

§ 10Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme

§ 11Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

§ 12Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Abschnitt 3

§ 13Verbrechen der Aggression

Abschnitt 4

§ 14Verletzung der Aufsichtspflicht

§ 15Unterlassen der Meldung einer Straftat

Anlage

Anlage(zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

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