Deutschland

Völkerstrafgesetzbuch

Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002

geändert durch Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150) m.W.v. 01.01.2017

Teil 1

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts

§ 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung

§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

§ 5 Unverjährbarkeit

Teil 2
Abschnitt 1

§ 6 Völkermord

§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Abschnitt 2

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen

§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme

§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Abschnitt 3

§ 13 Verbrechen der Aggression

Abschnitt 4

§ 14 Verletzung der Aufsichtspflicht

§ 15 Unterlassen der Meldung einer Straftat

Anlage

Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

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