Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 3 - Verbrechen der Aggression (§ 13) |
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) 1Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 2Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 13 VStGB
15 Entscheidungen zu § 13 VStGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
Verwendung des sog. Z-Symbols, Strafbarkeit, Zuständigkeit, Bedeutung des Falles
- VG Berlin, 06.05.2023 - 1 L 196.23
- LG Kaiserslautern, 16.12.2022 - 5 Qs 134/22
Billigen eines Angriffskrieges durch Verwendung des Buchstabens "Z" bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 15 B 584/22
Beschränkung einer Versammlung mit "Pro-Putin-Zeichen" nach Beginn des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22
St. Georgsband und -fahne dürfen auf Versammlung am 8. Mai in Köln gezeigt werden
- VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 M 45/22
Versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung der "Z"-Symbolik
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
- LG Hamburg, 10.10.2022 - 619 Qs 27/22
- BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten ...
Querverweise
Auf § 13 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 VStGB:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 4 (Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter)