Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 3 - Verbrechen der Aggression (§ 13) |
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) 1Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 2Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 13 VStGB
8 Entscheidungen zu § 13 VStGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 15 B 584/22
Versammlung Billigung von Straftaten Angriffskrieg Sankt-Georgs-Band ...
- VG Halle, 26.04.2022 - 1 B 223/22
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
- BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten ...
- VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22
St. Georgsband und -fahne durften auf Versammlung gezeigt werden
- BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06
Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr; ...
- VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20
Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ws 41/05
Zuständigkeit des Oberlandesgericht für einen Antrag auf gerichtliche ...
Querverweise
Auf § 13 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 VStGB:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 4 (Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter)