Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 1 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 - 7) |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. | ein Mitglied der Gruppe tötet, | |
2. | einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, | |
3. | die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | |
4. | Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | |
5. | ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 6 VStGB
158 Entscheidungen zu § 6 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
- KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22 Corona
"Judenstern" mit Aufschrift "Ungeimpft"
- OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
Verwendung des sog. Z-Symbols, Strafbarkeit, Zuständigkeit, Bedeutung des Falles
- VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und ...
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
- BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 Corona
Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung
- OLG Köln, 09.06.2020 - 1 RVs 77/20
Pauschale Beleidigung von Frauen stellt Volksverhetzung dar
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 20.12.2019 - 25 Ns 93/19
Volksverhetzung, Teile der Bevölkerung
- LG Bonn, 18.09.2020 - 51 Ns 19/20
- LG Bonn, 20.12.2019 - 25 Ns 93/19
§ 6 VStGB in Nachschlagewerken
- § 6 VStGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Völkermord
Querverweise
Auf § 6 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 362 (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a
Redaktionelle Querverweise zu § 6 VStGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 211 (Mord)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 I (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung) (zu §§ 6 ff)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 1