Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 226
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 226 StGB

526 Entscheidungen zu § 226 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 526 Entscheidungen

§ 226 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 226 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
          § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239b (Geiselnahme)
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) 
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          § 6 (Völkermord)
          § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
        Kriegsverbrechen
          § 10 (Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme)
          § 11 (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung)
          § 12 (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht