Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 226 StGB
500 Entscheidungen zu § 226 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2017 - 5 StR 483/16
Schwere Körperverletzung (Dauerhaftigkeit des Verlust der Gebrauchsfähigkeit ...
- BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
- BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18
Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen ...
- BGH, 29.04.2021 - 5 StR 498/20
Siechtum bei der schweren Körperverletzung; körperlich schwere Misshandlung bei ...
- BGH, 07.06.2018 - 3 StR 149/18
Schwere körperliche oder seelische Schäden als Voraussetzung der Gewährung eines ...
- BGH, 07.12.2010 - 5 StR 499/10
Schwere Körperverletzung (Verlust des Sehvermögens; Behinderung); ...
- BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit ...
- BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19
Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch ...
- BGH, 09.02.2021 - 3 StR 382/20
Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher ...
§ 226 StGB in Nachschlagewerken
- § 226 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Körperverletzung (Deutschland)
- § 226 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsfähigkeit
Genehmigung der Heilbehandlung
Patientenverfügung
Querverweise
Auf § 226 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239b (Geiselnahme)
- Straftaten im Amt
- § 340 (Körperverletzung im Amt)
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)