Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) 1Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 2Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) 1Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
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Rechtsprechung zu § 230 StGB
928 Entscheidungen zu § 230 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.08.2026 - 7 StR 51/26
- BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes: ...
- VG Arnsberg, 20.07.2026 - 2 L 625/26
- BGH, 05.09.2019 - AK 47/19
Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; ...
- AG Moers, 22.10.2015 - 601 Ds 44/15
Eigenmächtige Operation, ärztlicher Eingriff, abweichende Befunderhebung
- LG Kempten, 23.10.2025 - 6 NBs 120 Js 13067/24
Sexueller Missbrauch, Aussagepsychologie, Beweiswürdigung, Schweigen des ...
- BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei ...
- BGH, 31.07.2024 - 2 StR 44/24
Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftlich: Eigenhändigkeit, bewusste ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2024 - 5 StR 490/24
Erfolgsqualifiziertes Delikt (Einschleusen mit Todesfolge; schwere Folge; ...
§ 230 StGB in Nachschlagewerken
- § 230 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 230 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)