Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
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Rechtsprechung zu § 231 StGB
185 Entscheidungen zu § 231 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.03.2024 - 2 StR 337/23
Beteiligung an einer Schlägerei (Strafbarkeitsausschluss: Rechtfertigung oder ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei ...
- BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21
Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige ...
- BayObLG, 05.06.2025 - 203 VAs 145/25
Gewährung von Akteneinsicht, Akteneinsichtsgesuch, Staatsanwaltschaft, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14
Hooligans als kriminelle Vereinigung
- AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten ...
- BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13
Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten: ...
- LG Wuppertal, 15.10.2024 - 21 KLs 22/23
§ 231 StGB in Nachschlagewerken
- § 231 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beteiligung an einer Schlägerei
Querverweise
Auf § 231 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)