Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 224 StGB
2.355 Entscheidungen zu § 224 StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 02.02.2023 - 202 StRR 6/23
Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Tritte ...
- OLG Karlsruhe, 16.03.2022 - 1 Ws 47/22
Extraktion von Zähnen ohne medizinische Indikation: Zahnarztzange als ...
- BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22
- BGH, 19.04.2023 - 6 StR 497/22
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22
StGB: Eine das Leben gefährende Behandlung - Generelle Eignung, das Leben des ...
- BGH, 15.12.2020 - 3 StR 386/20
Gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (subjektiver ...
- OLG Hamm, 02.09.2021 - 4 RVs 84/21
Tätowiergerät; gefährliche Körperverletzung; gefährliches Werkzeug
- BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 58/20
Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten - ...
- BGH, 03.02.2016 - 4 StR 594/15
Gefährliche Körperverletzung (Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs: ...
§ 224 StGB in Nachschlagewerken
- § 224 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefährliches Werkzeug
Körperverletzung (Deutschland)
Gefährliche Körperverletzung (Deutschland)
- § 224 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigung der Heilbehandlung
Querverweise
Auf § 224 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
- Straftaten im Amt
- § 340 (Körperverletzung im Amt)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)