Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
1. | eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder | |
2. | wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes |
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
13.07.2017 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
26.11.2016 | Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe | 21.11.2016 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
20.06.2015 | Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) | 12.06.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
31.03.2007 | Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) | 22.03.2007 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 112a StPO
348 Entscheidungen zu § 112a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
- AG München, 07.12.2022 - ERXXXI XIV 1281/22
Keine Ingewahrsamnahme von Klimaaktivistinnen bei Sitzblockaden auf Münchener ...
- KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22
Haftbefehl gemäß § 112a Abs. 1 StPO
- OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17
Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der ...
- OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben ...
- LG Stuttgart, 05.08.2022 - 14 Qs 21/22
U-Haft, Fluchtgefahr, Schwerkriminalität, Wiederholungsgefahr
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10256/18
Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter Würdigung der gesamten ...
- KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12
Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
- OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
Katalogtaten des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO als Haftgrund
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 112a StPO
19.06.1973 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 112 a Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) | BGBl. I S. 731 |
§ 112a StPO in Nachschlagewerken
- § 112a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungshaft (Deutschland)
Querverweise
Auf § 112a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 112a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 II (Vorläufige Festnahme)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 28 I Nr. 1 (Vorladung)