Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. 2Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) 1Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. 2Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. 3Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. 4In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) 1Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. 2Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
Rechtsprechung zu § 122 StPO
960 Entscheidungen zu § 122 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2016 - AK 41/16
Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei ...
- VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung ...
- KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende ...
- KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05
Untersuchungshaft: Dauer der Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der ...
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
- BGH, 22.02.2018 - AK 4/18
- OLG Koblenz, 12.11.2007 - 4420 BL-III-29/07
Untersuchungshaft: Grundlage der Haftprüfung; Zuständigkeit für die ...
- OLG Hamm, 30.07.2015 - 1 Ws 334/15
Vorrang des besonderen Haftprüfungsverfahrens vor einer eingelegten ...
- BGH, 22.02.2018 - AK 5/18
- BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde