Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) 1Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3§ 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 128 StPO
61 Entscheidungen zu § 128 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18
Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2017 - 3 StR 415/16
Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz ...
- BGH, 09.02.2017 - 3 StR 415/16
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
- DGH Brandenburg, 20.04.2012 - DGH Bbg 2.12
Dienstvergehen eines Amtsrichters in Brandenburg: Pflicht zur unverzüglichen ...
- BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13
Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach ...
- OLG Hamburg, 16.02.2021 - Ausl 35/20
Rechtsanwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr für Teilnahme an ...
- LAG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 Sa 358/19
- DG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - DG 2/10
- OLG Hamm, 28.08.2018 - 4 Ws 145/18
Haftprüfung; Oberlandesgericht; Frist; Fristberechnung
- LG Hamburg, 09.03.2009 - 604 Qs 3/09
Pflicht zur unverzüglichen Vorführung eines Beschuldigten nach der vorläufigen ...
§ 128 StPO in Nachschlagewerken
- § 128 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorführung (Recht)
Querverweise
Auf § 128 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 72a (Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 128 StPO:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 III (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104 III