Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 117 StPO
331 Entscheidungen zu § 117 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
Haftbeschwerde, Zuständigkeitswechsel, Entscheidungszuständigkeit
- LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20
Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch; ...
- OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag; ...
- OLG Hamburg, 09.02.2015 - 2 Ws 12/15
Notwendige Verteidigung: Begrenzung der Pflichtverteidigerbestellung auf die ...
- VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 95-IV-06
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20
Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden ...
- BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss
- VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit
- KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch ...
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit ...
§ 117 StPO in Nachschlagewerken
- § 117 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftprüfung
Querverweise
Auf § 117 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 IV (Recht auf Freiheit und Sicherheit)