Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 2Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
(2) 1Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald
1. | er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll; | |
2. | bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; | |
3. | im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder | |
4. | er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
2Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
01.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 141 StPO
1.018 Entscheidungen zu § 141 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22
Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig
- OLG Stuttgart, 15.12.2022 - 4 Ws 529/22
Voraussetzungen der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nach ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 09.09.2015 - 3 BGs 134/15
Pflichtverteidigerbestellung (Antragsrecht des Beschuldigten; Bestellung durch ...
- LG Hamburg, 05.04.2022 - 612 Qs 6/22
Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers
- LG Magdeburg, 24.07.2020 - 25 Qs 65/20
Für die Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO genügt es, ...
- LG Bremen, 28.06.2021 - 41 Qs 243/21
Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, rückwirkende Bestellung, Bezeichnung als ...
- LG Dessau-Roßlau, 11.05.2023 - 6 Qs 69/23
Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Straferwartung, beabsichtigte Einstellung ...
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.03.2023 - 105 Qs 89/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Querverweise
Auf § 141 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 40 (Rechtsbeistand)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3b (Meldung von Verstößen)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 53 (Hinweise auf Verstöße)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 141 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 117 IV 1 (Haftprüfung) (zu § 141 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 218 (Ladung des Verteidigers)