Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
1Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies
2Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 141a StPO
6 Entscheidungen zu § 141a StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.11.2021 - 202 StRR 132/21
Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten
- LG Passau, 15.04.2020 - 1 Qs 38/20
Nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 2 StE 7/20
- AG Westerstede, 30.09.2020 - 43 Ls 203/20
Vernehmung Jugendlicher, Anwesenheit Pflichtverteidiger, Erziehungsbeberechtigte, ...
- LG Würzburg, 10.11.2020 - 6 Qs 197/20
Keine Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger ohne Ankündigung der ...
- LG Rostock, 16.09.2021 - 22 Qs 157/21
Pflichtverteidiger, Antrag des Wahlanwalts, Niederlegung des Mandats
Querverweise
Auf § 141a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 168b (Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 40 (Rechtsbeistand)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)