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Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) 1Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2§ 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung10.12.2019BGBl. I S. 2128

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Rechtsprechung zu § 144 StPO

103 Entscheidungen zu § 144 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 103 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 144 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
        § 53 (Rechtsbeistand)
     
      Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 83j (Rechtsbeistand)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
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