Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
(2) 1Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2§ 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 144 StPO
52 Entscheidungen zu § 144 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers ...
- OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20
Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.07.2020 - StB 21/20
Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf ...
- BGH, 09.07.2020 - StB 21/20
- OLG Celle, 27.03.2023 - 3 Ws 37/23
Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Aufhebung Bestellung, Rechtsmittel des ...
- OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren ...
- OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20
Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers
- BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers; ...
- BGH, 24.10.2022 - StB 44/22
Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers; ...
- BGH, 24.03.2022 - StB 5/22 Corona
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten ...
- OLG Saarbrücken, 01.09.2022 - 4 Ws 268/22
1. Vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § ...
Querverweise
Auf § 144 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 143a (Verteidigerwechsel)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)