Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 149 StPO
37 Entscheidungen zu § 149 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01
Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247 ...
- BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12
Adhäsionsentscheidung ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers ...
- VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 166-IV-16
- AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
- BVerfG, 25.02.2016 - 1 BvR 1042/15
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines ...
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung; ...
- BGH, 23.04.2008 - 1 StR 165/08
Folgenlos unterlassene Mitteilung des Hauptverhandlungstermins gegenüber dem ...
- OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14
Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die ...
- RG, 21.09.1925 - II 482/25
1. Gehört der Vormund eines wegen Trunksucht oder Verschwendung Entmündigten zu ...
- KG, 21.01.2005 - 1 Ss 475/04
Strafverfahren: Zulassung des Berufsbetreuers als Beistand
§ 149 StPO in Nachschlagewerken
- § 149 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beistand
- § 149 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Prozessführung
- Strafprozess
- Strafverfahren
Querverweise
Auf § 149 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)