Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) 1Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. 2In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 3Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. 4In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 143 StPO
535 Entscheidungen zu § 143 StPO in unserer Datenbank:
- LG Osnabrück, 16.09.2026 - 2 Qs 35/26
Pflichtverteidiger, Umfang der Bestellung, Erstreckung, Adhäsionsverfahren
- KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20
Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des ...
- KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
Pflichtverteidigung: Rücknahme einer Beiordnung bei Beauftragung eines ...
- OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21
Zulässige Beiordnung eines Wahlverteidigers in Strafvollstreckungsverfahren; ...
- LG Oldenburg, 26.10.2021 - 4 Qs 424/21
Pflichtverteidiger, Bestellung im Strafbefehlsverfahren, Dauer der Bestellung
- BGH, 29.07.2026 - 5 StR 202/26
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- KG, 28.05.2026 - 1 Ws 6/25
Pflichtverteidiger, Beiordnung für einen Termin, Gebühren, Beiordnungsbeschluss, ...
- LG Leipzig, 02.08.2023 - 5 Qs 41/23
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Untätigkeit der StA
- BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ...
- KG, 09.04.2020 - 2 Ws 30/20
Pflichtverteidigung im Prüfungsverfahren für die Fortdauer der ...
Querverweise
Auf § 143 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 40 (Rechtsbeistand)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)