Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
1. | eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und | |
2. | auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. |
2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) 1Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 127b StPO
27 Entscheidungen zu § 127b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 437/21
Da ein auf § 127b StPO gestützter Haftbefehl nur der Sicherung der ...
- OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20
- KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20
Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des ...
- OVG Niedersachsen, 14.01.2020 - 11 LB 464/18
Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen (Identitätsfeststellung ...
- OLG Hamburg, 09.02.2015 - 2 Ws 12/15
Notwendige Verteidigung: Begrenzung der Pflichtverteidigerbestellung auf die ...
- OLG Köln, 28.08.2013 - 2 Ws 426/13
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren unterliegen nicht der ...
- LG Köln, 03.05.2021 - 323 KLs 3/21
- BGH, 05.09.2019 - AK 48/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
Terroristische Vereinigung ("Revolution Chemnitz"; Vereinigungsbegriff; ...
- BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
Querverweise
Auf § 127b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Datenverarbeitung
- § 31 (Begriffsbestimmungen)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Sonstige Freiheitsentziehungen
- § 82 (Sonstige Arten der Haft und Unterbringung)
Redaktionelle Querverweise zu § 127b StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Beschleunigtes Verfahren
- §§ 417 ff. (Zulässigkeit)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- IV. Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung)