Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. 2In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 125 StPO
133 Entscheidungen zu § 125 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch ...
- KG, 01.08.2016 - 2 Ws 190/16
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Konzentration der Zuständigkeiten beim ...
- KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22
Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen ...
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung
- OLG Hamm, 25.08.2015 - 3 Ws 229/15
Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ...
- BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen ...
- BGH, 10.05.2017 - 5 StR 19/17
Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung ...
- LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt
- LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005
- BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
Querverweise
Auf § 125 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 162 (Ermittlungsrichter)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 125 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 165 (Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug) (zu § 125 I)