Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 127
Vorläufige Festnahme

(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr § 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114Haftbefehl § 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten § 114cBenachrichtigung von Angehörigen § 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115Vorführung vor den zuständigen Richter § 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117Haftprüfung § 118Verfahren bei der Haftprüfung § 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118bAnwendung von Rechtsmittel-
vorschriften
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

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Querverweise

Auf § 127 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 127 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 104 I (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) (zu § 127 I)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (zu § 127 II)
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) (zu § 127 II)
    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            IV. Steuer- und Zollfahndung
              § 404 (Steuer- und Zollfahndung) (zu § 127 II)
Was ist das?

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