Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
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Rechtsprechung zu Art. 2 MRK
2.732 Entscheidungen zu Art. 2 MRK in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-666/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-666/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass das spanische Amnestiegesetz nicht ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-666/24
- LG Berlin II, 30.06.2026 - 27 O 221/26
"Recht auf Vergessen" begründet Unterlassungsanspruch gegen erstmalige ...
- VG Frankfurt/Main, 16.12.2024 - 5 L 3799/24
Keine Antragsbefugnis zur Anfechtung von Rüstungsexportgenehmigungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 12 B 7.24
Kein genereller subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige
- EGMR, 05.06.2015 - 46043/14
Schutzpflichten gegenüber dem Leben eines Patienten mit apallischem Syndrom bei ...
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), ...
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik ...
- BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R
Krankenversicherung - kein Anspruch eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares auf ...
- EGMR, 21.10.2013 - 55508/07
Massaker von Katyn
Querverweise
Auf Art. 2 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 15 (Abweichen im Notstandsfall)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 MRK:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 227 (Notwehr) (zu Art. 2 II a))
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr) (zu Art. 2 II a))
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 (Vorläufige Festnahme) (zu Art. 2 II b))
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 2 II 1
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 102