Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 14 MRK
4.153 Entscheidungen zu Art. 14 MRK in unserer Datenbank:
- EGMR, 01.07.2014 - 43835/11
Gesichtsschleier-Verbot rechtens
- BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R
Krankenversicherung - kein Anspruch eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares auf ...
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. ...
- BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 Corona
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall ...
- EGMR, 20.10.2020 - 78630/12
B. c. SUISSE
- BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15
Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von ...
- EGMR, 20.06.2017 - 67667/09
"Homosexuellen-Propaganda"-Gesetz in Russland: Diskriminierend - und ...
- EGMR, 14.12.2017 - 59752/13
WOLTER gegen Deutschland
Querverweise
Auf Art. 14 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 MRK:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3