Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
(3) 1Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. 2Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 15 MRK
1.035 Entscheidungen zu Art. 15 MRK in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
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- EGMR, 20.03.2018 - 13237/17
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- OVG Thüringen, 28.05.2020 - 3 KO 590/13
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Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung
- VG Cottbus, 09.02.2023 - 5 K 755/18
- VG Köln, 08.03.2023 - 22 K 2474/19
- VGH Hessen, 15.12.2022 - 5 A 3052/20
- VG Köln, 12.01.2023 - 20 K 6400/20
- VG Köln, 09.02.2023 - 15 K 3428/19