Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
36.494 Entscheidungen zu Art. 6 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22
Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR: ...
Zum selben Verfahren:
- EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht ...
- EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
- BGH, 28.11.2023 - 3 StR 377/23
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ; ...
- VGH Bayern, 18.12.2023 - 2 N 21.859
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Zunahme des Verkehrslärms
- BSG, 07.12.2023 - B 4 AS 44/23 C
- VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 25/21
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20 Corona
Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg; ...
- EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.
- Gerichtssprache
- § 185
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))