Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
36.656 Entscheidungen zu Art. 6 MRK in unserer Datenbank:
- BFH, 04.06.2024 - VIII B 121/22
Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Hann-Invest
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-318/24
Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an ...
- BVerfG, 26.07.2024 - 1 BvR 475/24
Nichtannahmebeschluss: Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach ...
- BGH, 21.02.2024 - 3 StR 373/23
- BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22
Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund, ...
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2024 - 3 KN 43/20 Corona
Verwerfung eines Normenkontrollantrags gegen coronabedingtes Beherbergungsverbot ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
1Dream u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.
- Gerichtssprache
- § 185
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))