Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
36.012 Entscheidungen zu Art. 6 MRK in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 25.04.2022 - 6 LD 2/18
Disziplinarrecht der Bundesbeamten
- OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20
Entschädigung für ein vom Pilotverfahren abhängiges Ausgangsverfahren
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21
Verwertung eines Geschwindigkeitsmessung, verwertbar ohne ...
- BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22
Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig
- OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22
- EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 13 D 75/18
- BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1928/16
Anspruchsverwirkung, Aussetzungszinsen, Verfahrensdauer, Gewährleistungen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.04.2016 - X R 1/15
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines ...
- BFH, 27.04.2016 - X R 1/15
- EuGH, 30.06.2022 - C-105/21
Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.
- Gerichtssprache
- § 185
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))