Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
36.225 Entscheidungen zu Art. 6 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem ...
- BVerfG, 11.05.2023 - 2 BvR 852/20
Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde betreffend Exequaturverfahren, im Rahmen ...
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
- BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22
BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22
Aufklärung: Bestand ein Beweisverwertungsverbot? - Vertrauensperson mit ...
- EuGH, 09.03.2023 - C-682/20
Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission
- EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)
- BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23
- BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21
Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.
- Gerichtssprache
- § 185
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))