Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.
(2) 1Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. 2Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. 3Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
(3) 1Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 48 JGG
87 Entscheidungen zu § 48 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23
Zulässige Zulassung eines Polizeibeamten zu nichtöffentlicher Verhandlung bei ...
- BGH, 21.02.2024 - 3 StR 480/23
Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verkündung der Urteilsformel (keine Verwirkung ...
- BGH, 16.08.2023 - 5 StR 205/23
Zulassung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung für Praktikantin des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.11.2021 - 5 StR 115/21
Gestattung der Anwesenheit eines als Schriftleiter einer Zeitschrift tätigen ...
- BGH, 21.05.2024 - 5 StR 205/23
- BGH, 09.11.2021 - 5 StR 115/21
- KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05
Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des ...
- KG, 14.05.2014 - 4 Ws 33/14
Jugendstrafverfahren: Vertretung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen ...
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung des Rechts auf ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
Rechtmäßigkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener ...
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
Querverweise
Auf § 48 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70a (Unterrichtung des Jugendlichen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen) (zu § 48 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 169
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 I 2 (Recht auf ein faires Verfahren)