Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a) |
(1) 1Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. 2Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. 3Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. 4§ 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.
(2) 1Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. 2Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 43 JGG
50 Entscheidungen zu § 43 JGG in unserer Datenbank:
- EGMR, 04.12.2018 - 10211/12
Ist die Sicherungsverwahrung rechtens?
- BGH, 05.10.1954 - 2 StR 194/54
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16
Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der ...
- BGH, 23.03.2007 - 2 ARs 70/07
Abgabe (Verlegung des Aufenthalts nach Erhebung der Anklage; Zweckmäßigkeit)
- BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
Anstiftung (Kausalität; dolus eventualis); Beihilfe durch Unterlassen (Ingerenz); ...
- OLG Rostock, 10.03.2016 - 20 AR 8/16
Amtsenthebungsverfahren gegen einen Schöffen im Strafverfahren: Folgenabwägung ...
- OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen; ...
- BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die ...
- VG Hannover, 30.05.2007 - 6 A 3372/06
Überweisung eines Schülers an eine andere Schule wegen Missbrauchs der Namen von ...
- KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
Querverweise
Auf § 43 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70a (Unterrichtung des Jugendlichen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)