Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) 1Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. 2Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 42 JGG
365 Entscheidungen zu § 42 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2019 - 2 ARs 80/19
Örtliche Zuständigkeit im Jugendgerichtsgesetz (Aufenthaltswechsel des ...
- BGH, 13.02.2025 - 2 ARs 13/25
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung (Zusammentreffen mehrerer ...
- BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 58/20
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.04.2020 - 2 AR 36/20
Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 S. 1 JGG
- BGH, 28.04.2020 - 2 AR 36/20
- BGH, 24.05.2023 - 2 ARs 139/23
Örtliche Zuständigkeit in Jugendsachen (Verfahrensabgabe)
- BayObLG, 16.05.2019 - 201 AR 812/19
Keine Zuständigkeit des BayObLG zur Entscheidung über negativen ...
- BGH, 04.08.2021 - 2 ARs 200/21
Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen ...
- BGH, 13.02.2025 - 2 ARs 1/25
Zuständigkeitsbestimmung (Jugendrichter; teilweise Eröffnung der Hauptverhandlung ...
- BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Jugendsache: ...
- LG Hamburg, 21.06.2021 - 617 Qs 17/21 Corona
Rechtliche Überprüfung der Ermessensausübung einer Staatsanwaltschaft bei der ...
Querverweise
Auf § 42 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 82 I (Vollstreckungsleiter) (zu § 42 II)