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Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42)   
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§ 41
Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,

1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,
2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2),
3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre,
4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und
5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

(2) 1Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. 2Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.2008 (BGBl. I S. 1212), in Kraft getreten am 12.07.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht08.07.2008BGBl. I S. 1212
31.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416

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Rechtsprechung zu § 41 JGG

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Querverweise

Auf § 41 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 108 (Zuständigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 41 JGG:

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