Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,
1. | die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, | |
2. | die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2), | |
3. | die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, | |
4. | bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und | |
5. | bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. |
(2) 1Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. 2Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.07.2008 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht | 08.07.2008 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 41 JGG
100 Entscheidungen zu § 41 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2019 - 3 StR 376/19
Zuständigkeit der Jugendkammern für Berufungen in Jugendsachen; keine Prüfung der ...
- OLG Hamm, 15.09.2022 - 5 Ws 243/22
Kein Fortbestand der Untersuchungshaft bei vermeidbaren Verzögerungen durch ...
- OLG Karlsruhe, 29.08.2013 - 3 Ws 344/13
Zuständigkeit der Jugendkammer: Besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten ...
- OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15
Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Entscheidung des Beschwerdegerichts ...
- BGH, 15.12.2020 - 4 StR 445/20
Verwerfung der Revision als unbegründet
- OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 2 Ws 239/20
Sachliche Zuständigkeit bei zu erwartender Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts
- BGH, 08.10.2002 - 4 StR 349/02
Verfahrenshindernis (fehlender Eröffnungsbeschluss; Verfahrenseinstellung; ...
- KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes ...
- LG Münster, 16.05.2022 - 1 KLs 11/20
- LG München I, 08.12.2021 - 8 KLs 363 Js 176336/20
(Rechtsfehlerhafte) Einstufung von Amphetamin als "harte Droge"
Querverweise
Auf § 41 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollzug
- § 92 II, III, IV (Rechtsbehelfe im Vollzug)