Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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§ 74b

1In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 74b GVG

43 Entscheidungen zu § 74b GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 74b GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 74b GVG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            §§ 33 ff. (Jugendgerichte)
            § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
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