Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) 1Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. 2§ 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
(4) 1Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. 2Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.
gerichts § 41Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42Örtliche Zuständigkeit
Rechtsprechung zu § 40 JGG
104 Entscheidungen zu § 40 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10
Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss); ...
- LG Köln, 19.06.2020 - 322 Ns 17/20
Jugendstrafe statt Unterbringung nach §63 StGB in Berufung
- OLG Hamm, 05.12.1994 - 2 BL 456/94
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
- OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12
Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem ...
- BGH, 03.01.1952 - 3 StR 1153/51
Rechtsmittel
- OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05
Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe
- KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im ...
- BGH, 03.02.1955 - 3 StR 379/54
Rechtsmittel
- BGH, 11.02.1954 - 4 StR 800/52
Rechtsmittel
- BGH, 11.11.1954 - 3 StR 115/54
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 40 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Zuständigkeit
- § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)