Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104) |
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
1. | Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), | |
2. | die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3), | |
3. | den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), | |
4. | das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), | |
5. | die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72), | |
6. | die Urteilsgründe (§ 54), | |
7. | das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), | |
8. | das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), | |
9. | die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a), | |
10. | die notwendige Verteidigung (§ 68), | |
11. | Mitteilungen (§ 70), | |
12. | die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), | |
13. | Kosten und Auslagen (§ 74), | |
14. | den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und | |
15. | Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). |
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) 1Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
1. | Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden; | |
2. | Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); | |
3. | Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 104 JGG
36 Entscheidungen zu § 104 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.1972 - 2 ARs 340/72
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - Übertragung der noch zu treffenden ...
- VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist unter Geltung des Grundsatzes der ...
- LG Heidelberg, 23.04.2007 - 3 Qs 4/07
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.05.1960 - 4 StR 93/60
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem ...
- BGH, 10.05.1955 - 5 StR 189/55
Rechtsmittel
- BGH, 11.12.1964 - 2 StR 312/64
Rechtsmittel
- BGH, 06.10.1954 - 6 StR 141/54
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 02.11.1994 - VI 13/93
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - VI 13/93
Vollstreckungsleiter bei erstinstanzlicher Verurteilung eines Jugendlichen oder ...
- OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - VI 13/93
Querverweise
Auf § 104 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 112 (Entsprechende Anwendung)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)