Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) 1Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. 3Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
1. | sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder | |
2. | im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. |
(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.
(4) 1Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. 2In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.
(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 72 JGG
101 Entscheidungen zu § 72 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 01.04.2019 - 1 HEs 74/19
Haftbefehl gegen Jugendliche: Prüfungsumfang im Haftprüfungsverfahren durch das ...
- BGH, 06.09.2023 - StB 55/23
Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ...
- OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17
Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; ...
- OLG Stuttgart, 22.10.2018 - H 4 Ws 252/18
Einstweilige Unterbringung eines jugendlichen Angeschuldigten in einer ...
- OLG Hamm, 12.07.2021 - 1 VAs 27/21
Vermeidung der Untersuchungshaft; Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung ...
- BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.12.2019 - 3 Ws 1320/19
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht
- OLG München, 27.12.2019 - 3 Ws 1320/19
- OLG Bamberg, 23.06.2015 - 1 Ws 319/15
Keine OLG-Haftprüfung bei einstweiliger Unterbringung Jugendlicher
- BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13
Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf ...
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen ...
Querverweise
Auf § 72 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 25 (Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollzug
- § 93 (Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen)