Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
(3) 1Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. 2Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. 3Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 69 JGG
10 Entscheidungen zu § 69 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 25.02.2020 - 2 Ws 541/19
Beistand nach § 69 JGG, Abrechnung
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- VG Köln, 25.03.2022 - 18 K 382/20
- BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01
Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247 ...
- BFH, 16.12.1969 - II R 55/66
Entscheidung des Großen Senats - Beklagtes FA - Übergeordnete OFD - Empfänger ...
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung; ...
- LG Hechingen, 21.05.2021 - 3 Qs 21/21
Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, Sachverständigengutachten
- BGH, 17.11.1964 - 1 StR 442/64
Beiordnung eines Bewährungshelfers als Pflichtverteidiger - Stattfinden der ...
- OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 3 VAs 29/95
Zulässigkeit einer Verweisung an ein anderes Gericht innerhalb der ordentlichen ...
- BGH, 25.10.1955 - 2 StR 257/55
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 69 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 51 (Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten)
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)