Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)   
   7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74)   
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Textdarstellung

  

§ 68a
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.

(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 17.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren09.12.2019BGBl. I S. 2146

Rechtsprechung zu § 68a JGG

8 Entscheidungen zu § 68a JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68a JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 68b (Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers)
              § 70a (Unterrichtung des Jugendlichen)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)
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