Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 68a JGG
8 Entscheidungen zu § 68a JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.10.2023 - 6 StR 114/23
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen ein ...
- LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20
Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung
- LG Mannheim, 26.03.2020 - 7 Qs 11/20
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Rechtsmittel, Beiordnungsgründe
- LG Lüneburg, 02.03.2023 - 45 Qs 2/23
Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
- AG Freiburg, 05.08.2019 - JSch 19 Ge 64/19
Pflichtverteidigerbestellung, RiLi 2016/2019, nachträgliche Bestellung
- AG Bielefeld, 01.03.2022 - 9 Gs 1141/22
- AG Westerstede, 30.09.2020 - 43 Ls 203/20
Vernehmung Jugendlicher, Anwesenheit Pflichtverteidiger, Erziehungsbeberechtigte, ...
- AG Amberg, 17.10.2023 - 4 Gs 2469/23
Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers
Querverweise
Auf § 68a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)