Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c)   
   1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85)   
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§ 83
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2894

Rechtsprechung zu § 83 JGG

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Querverweise

Auf § 83 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Heranwachsende
        Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112c (Vollstreckung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 91 (Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
          § 97 (Vollstreckung der Erzwingungshaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 83 JGG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 83 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 83 III)
Was ist das?

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