Jugendgerichtsgesetz
| 4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e) |
(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
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Rechtsprechung zu § 112c JGG
Entscheidung zu § 112c JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.1967 - 2 ARs 365/67
Leitung der Vollstreckung nach Einberufung zum Wehrdienst
Querverweise
Auf § 112c JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112d (Anhörung des Disziplinarvorgesetzten)