Jugendgerichtsgesetz
4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e) |
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
1. | Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. | |
2. | (weggefallen) | |
3. | 1Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 2Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. | |
4. | 1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. | |
5. | 1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. |
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 112a JGG
5 Entscheidungen zu § 112a JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
- BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18
Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange ...
- VG Bremen, 07.02.2023 - 6 K 2388/19
Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Urteil vom 07.02.2023 - Ansehen ...
- BVerwG, 17.03.1964 - W D 3.64
Strafmaß bei Vergehen eines Soldaten gegen das Eigentum seines Dienstherrn - ...
- BGH, 22.05.1959 - 2 ARs 72/69
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 112a JGG
25.08.1958 | Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) | BGBl. I S. 645 |
Querverweise
Auf § 112a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)