Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 1. Abschnitt - Anwendung des sachlichen Strafrechts (§§ 105 - 106) |
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
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Rechtsprechung zu § 105 JGG
1.416 Entscheidungen zu § 105 JGG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.09.2026 - 3 CS 26.1580
Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 29.07.2026 - B 5 S 26.790
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen sexueller Belästigung einer Kollegin ...
- VG Bayreuth, 29.07.2026 - B 5 S 26.790
- BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18
Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das ...
- BGH, 03.04.2024 - 6 StR 13/24
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, Anwendung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 11.07.2023 - 33 KLs 18/22
Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer ...
- LG Schwerin, 11.07.2023 - 33 KLs 18/22
- BGH, 22.01.2026 - 3 StR 33/25
Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ...
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.11.2020 - 4 StR 425/19
Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (ausnahmsweises Unterbleiben der ...
- BGH, 04.11.2020 - 4 StR 425/19
- BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22
Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (geistige und sittliche ...
- LG Heilbronn, 22.04.2024 - 2 KLs 35 Js 5260/23
Jugendstrafverfahren in einem Raserfall: Illegales Kraftfahrzeug-Alleinrennen ...
§ 105 JGG in Nachschlagewerken
- § 105 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Heranwachsender
Querverweise
Auf § 105 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87i (Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung)