Jugendgerichtsgesetz
3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
1. Abschnitt - Anwendung des sachlichen Strafrechts (§§ 105 - 106) |
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.09.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 105 JGG
1.191 Entscheidungen zu § 105 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
- BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22
Urteil wegen Mordes an ehemaligem Pastor in Berlin rechtskräftig
- BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22
- BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18
Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das ...
- BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge ...
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Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (ausnahmsweises Unterbleiben der ...
- BGH, 04.11.2020 - 4 StR 425/19
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- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, ...
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
§ 105 JGG in Nachschlagewerken
- § 105 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Heranwachsender
Querverweise
Auf § 105 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87i (Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung)